Hafenordnung

Stand: ab 01. Januar 2025

§ 1 Betreiber des Sportboothafens

Der Sportboothafen Haidhof – Alexander Heinrich ist der Betreiber des gesamten Sportboothafens, der zur Ausübung des Wassersports sowie damit verbundener gesellschaftlicher Aktivitäten dient.

 

§ 2 Geltungsbereich

Diese Hafenordnung gilt für das gesamte Gebiet des Sportboothafens. Im Hafengebiet gelten außerdem alle übergeordneten Gesetze und Verordnungen. Dies gilt insbesondere für die  Straßenverkehrsordnung, die Wasserschifffahrtsordnung und den Umweltschutz.

 

§ 3  Anmeldung und Hafengebühren

1. Der Schiffsführer von jedem Boot, der den Hafen anläuft, ist verpflichtet, sich vor oder unmittelbar nach der Ankunft bei dem Hafenbetreiber anzumelden und seine Bootspapiere vorzulegen.

2. Die Hafengebühren sind bei Anmeldung für die ganze Liegezeit im Voraus zu entrichten und sind nicht erstattungsfähig. Die aktuellen Preislisten werden durch Aushang am Hafengebäude sowie auf der Webseite www.Hafen-Haidhof.de bekannt gegeben.

3. Bootsmaße müssen als Länge über alles und Breite über alles inklusive aller Anbauten und Überhängeangegeben werden. Bei Angabe falscher Bootsmaße ist der Hafenbetreiber berechtigt, das Boot aus dem Hafen zu verweisen.

 

§ 4 Anweisung der Liegeplätze und Nutzungsrechte

1. Die Liegeplätze werden ausschließlich durch den Hafenbetreiber vergeben. Schiffseigner dürfen das Hafenbecken ausschließlich als Liegeplatz für ihr privat genutztes Boot nutzen. Liegeplätze dürfen durch den Kunden an Dritte weder vorübergehend noch dauerhaft zur Nutzung übergeben werden. Die Nutzung des Hafens durch gewerbliche Anbieter, von egal welchen Wassersportaktivitäten oder Gastronomie, ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Hafenbetreiber erlaubt. Jede Werbung ist verboten. Der Hafenbetreiber hat das Recht, dem Liegeplatznutzer ohne Angabe von Gründen einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, insbesondere wenn dieses im allgemeinen Interesse bzw. zur Wahrung der allgemeinen Sicherheit erforderlich erscheint. Dies kann z. B. auch im Rahmen von Veranstaltungen oder Umbauten und Reparaturen der Fall sein. In dringenden Fällen und Abwesenheit des Liegeplatznutzers hat der Hafenbetreiber das Recht, das betroffene Boot entsprechend selbst zu verholen.

2. Wenn ein Boot mit festem Liegeplatz länger als 48 Stunden den Hafen verlässt, ist es für die Dauer seiner Abwesenheit beim Hafenbetreiber abzumelden. Der Hafenbetreiber kann diese Liegeplätze für die Zeit der Abwesenheit des Bootes Gastliegern zuweisen.

3. Verkürzt der Liegeplatzinhaber seine gemeldete Abwesenheit, hat er den Zeitpunkt seiner Rückkehr dem Hafenbetreiber 24 Stunden vorher mitzuteilen.

4. Bei unterlassener Abmeldung kann der Hafenbetreiber eine Liegegebühr in Höhe der entsprechenden Tagessätze erheben.

 

§ 5 Fahrregeln und Verhalten im Hafen

1. Auf die Anwesenheit von anderer Sport- und Berufsschifffahrt im direkten Umfeld des Sportboothafens wird hingewiesen.

2. Jeder Nutzer des Hafens hat die daraus folgenden Sicherheits- und Schutzbestimmungen zu befolgen.

3. Im ganzen Hafengebiet gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 3 Knoten bzw. eingekuppeltes Standgas. Werden bei einer zu schnellen Fahrt andere Schiffe oder die Hafenanlage beschädigt, ist der Schiffsführer für die dafür angefallenen Kosten zuständig. Ein Verstoß gegen die Höchstgeschwindigkeit von 3 Knoten kann beim wiederholten Verstoß zum Hafenverbot führen.

4. Besonders laute Motoren bzw. Außenborder, sofern sie nicht der Serienausstattung oder Serienbaureihe entsprechen, sind im Hafengebiet nicht gestattet bzw. müssen schallgedämpft werden.

5. Abgespielte Musik oder eingeschaltete Radios dürfen das normale Maß an Lautstärkenpegel nicht überschreiten. Die Entscheidungsgewalt darüber obliegt beim Hafenbetreiber oder dessen Erfüllungsgehilfen.

 

§ 6 Regeln und Verbote im Hafen

1. Alle Nutzer des Hafens sind verpflichtet, ihre Boote gegen Zugriffe von Dritten zu schützen und bewegliches Inventar unter Verschluss zu halten.

2. Die allgemein üblichen Feuerschutzvorschriften sind zu beachten und insbesondere Gasanlagen, elektrische Anlagen, Explosionsmotoren und sonstige Verbrennungsanlagen sind nach den geltenden Bestimmungen unter Rücksicht auf den umgebenden öffentlichen Betrieb zu unterhalten.

3. Der Betrieb von Heizlüftern auf den Booten ist generell verboten.

4. Die Ruhezeiten im Hafen sind von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

5. Tierhaltung ist nach vorheriger Absprache mit dem Hafenbetreiber erlaubt. Eine solche Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Verunreinigungen sind durch den Tierhalter zu beseitigen. Lässt der Hafenbetreiber die Verunreinigung durch Dritte beseitigen, sind die Kosten durch den Tierhalter zu erstatten.

6. Das Füttern von Enten und anderen Seevögeln ist verboten.

7. Rad-, Rollschuh-, E-Scooter, Inlineskate- und Skateboardfahren auf den Stegen ist verboten.

8. Waschen von Booten unter Verwendung von umweltunverträglichen Chemikalien ist verboten.

9. Ausschütten oder versenken von egal welchen Abfällen ist verboten.

10. Direktes oder indirektes Verunreinigen des Hafengewässers ist verboten.

11. Bei Unfällen sind die üblichen Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung von weiteren Schäden einzuleiten und der Hafenbetreiber ist zu informieren.

12. Es ist nicht gestattet, Veränderungen oder Anbauten an den Steganlagen oder auf dem übrigen Hafengelände vorzunehmen. Dafür angefallene Reparaturkosten übernimmt der Verursacher.

13. Verwendung von Radaranlagen ist im gesamten Hafengebiet verboten.

14. Angeln, Schwimmen, Baden, Tauchen, Ballspiele (Fussball, Tennis, etc.) ist im gesamten Hafengebiet aus Sicherheitsgründen untersagt.

15. Wege, Straßen und Stege dürfen nicht mit liegenden Masten, Segeln, Ausrüstungsteilen, Werkzeug, Gepäck, Karren, Fahrrädern oder anderen sperrigen Gegenständen belegt oder blockiert werden.

16. Abhalten von Feiern privater Art und offene Feuer sind nur auf dafür ausgewiesenen Arealen erlaubt.

17. Jegliche Art von Rassismus, Beleidigung, Diskriminierung oder ähnlichem gegenüber anderen Personen im Hafen wird ausdrücklich nicht geduldet.

18. Jegliche Art von aktiver und passiver politischer Werbung ist verboten. Dies gilt auch für z. B. Fahnen oder Aufklebern an Booten und auf dem Hafengelände abgestellte Fahrzeuge.

19. Das Laufenlassen von Motoren, Generatoren, Kompressoren und Pumpen ohne zwingenden Anlass oder über das normale Maß hinaus ist zu unterlassen. Die Entscheidungsgewalt darüber liegt beim Hafenbetreiber. Dieser ist ggf. berechtigt, die Strom- bzw. Kraftstoffzufuhr zu unterbrechen.

20. Der Hafennutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei seinem Boot die Fallen abgebunden sind, um eine unnötige Geräuschentwicklung zu vermeiden.

21. Das Benutzen von Rettungsmittel und Brandbekämpfungsmitteln ist ohne Notfall nicht erlaubt.

22. Ausgegebene Schlüssel, Zugangschips- oder Karten sind personenbezogen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

§ 7 Verhalten auf Liegeplätzen

1. Schiffe im Hafen müssen der Bootsgröße passende Fender sowohl an Backbord- als auch an Steuerbordseite tragen.

2. Boote müssen mit Ruckdämpfern zum Schutz von Boot und Steg vertäut werden. Die Ruckfender müssen der Bootsgröße angepasst sein.

3. Die Leinen sind auf den zum Liegeplatz gehörigen Pollern am Steg zu belegen und dürfen nicht auf Slip liegen.

4. Die Bootseigner sind für das fachkundige Vertäuen ihrer Boote verantwortlich und haften für Schäden und Folgeschäden aus einer unsachgemäßen Vertäuung oder ungeeigneten bzw. fehlenden Ruckfendern.

5. Das Anbinden des Bootes ausschließlich mit Gewichten ist unzulässig. Beschädigt ein so angebundenes Schiff die Hafenanlage oder andere Schiffe, so muss der Schiffseigner die entstandenen Kosten übernehmen.

6. Die Angaben von Länge, Breite und Tiefe der Liegeplätze können Abweichungen unterliegen. Angaben zu Tiefen beziehen sich immer auf den Mittelwasserstand, aufgrund von Verschlickung oder Versandung kann es zu lokalen Abweichungen der Tiefen kommen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Wasserstand zu dem besonders durch Starkwind, Schleusungen und querende Berufs- und Sportschifffahrt zeitweise stark schwanken kann. Der Bootseigner ist dafür verantwortlich, dass sein Boot bei Niedrig- oder Hochwasser weder die Hafenanlagen noch andere Boote beschädigt. Der Hafenbetreiber haftet nicht für Schäden an Booten die durch schwankenden Wasserstand oder abweichenden Wassertiefen entstanden sind.

7. Das Betreten fremder Boote sowie deren Verlegung ist nur mit Zustimmung des Eigners und des Hafenbetreibers erlaubt.

8. Aufgrund von Umweltauflagen sind Arbeiten bei denen Stoffe ins Hafenwasser gelangen können, im Besonderen alle Schleif- und Lackierarbeiten, an Wasserfahrzeugen am Wasserliegeplatz nicht gestattet.

9. Reparaturarbeiten, die mit erheblicher Schmutz-Abdrift in das Hafenwasser verbunden sein können, dürfen am Steg nicht durchgeführt werden. Bei Wartungsarbeiten (z.B. Ölwechseln) muss unbedingt sichergestellt werden, dass keine unerlaubten Rückstände ins Wasser gelangen.

 

§ 8 Autoverkehr, Park- und Trailerplätze

1. Die Straßenverkehrsordnung gilt auf dem gesamten Gelände des Sportboothafens Haidhof. Es gilt rechts vor links.

2. Parken ist nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt.

3. Die Beschilderung zur Parkregelung, insbesondere bei Veranstaltungen ist zu beachten.

4. Der Hafenbetreiber darf Fahrzeuge, die verkehrswidrig geparkt wurden oder aus Sicherheitsgründen nach seinem Ermessen entfernen oder durch Dritte entfernen lassen. Die anfallenden Kosten sind durch den Halter zu zahlen.

5. Stegzugänge, Gebäudezugänge und Slipanlage sind frei zu halten.

 

§ 9 Versorgung mit Wasser und Strom

1. Wasser wird auf den Stegen zur Verfügung gestellt. Das Wasser ist nicht trinkwassergeeignet. Unnötiger Wasserverbrauch, z. B. durch langes Laufenlassen beim Putzen, ist zu vermeiden.

2. Auf den Stegen werden 230-Volt-AC-Steckdosen zur Verfügung gestellt. Die Stromentnahme darf nur erfolgen, wenn die an Bord installierte E-Anlage der VDE DIN 0100 entspricht.

3. Das Betreiben von Elektroheizöfen- oder Lüftern ist nicht gestattet. Die Steckdosen sind mit 10 Ampere abgesichert. Sollte mehr Strom benötigt werden, ist zunächst Kontakt mit dem Hafenbetreiber aufzunehmen.

 

§ 10 Entsorgung von Müll, Öl, Fett, Bilgenwasser und Fäkalien

1. Abfall ist zu sortieren und zu entsorgen. Der Hafen hält für die tatsächlich im Hafen anfallenden Abfallmengen entsprechend gekennzeichnete Mülltonnen vor.

2. Die Entsorgung von Bootsmaterialen, Renovierungsresten, Sperrmüll und Sondermüll ist strengstens verboten. Hierfür anfallende Kosten werden durch den Nutzer getragen.

3. Öl, Fette, Bilgenwasser und Fäkalien dürfen nicht im Hafen oder auf dem Hafengelände entsorgt werden.

 

§ 11 Sanitäre Einrichtungen

1. Die sanitären Anlagen stehen den Liegern und Gästen des Hafens ganzjährig zur Verfügung. Sie sind in sauberem Zustand zu hinterlassen. Es dürfen in den Toiletten keine anderen Gegenstände außer das zur Verfügung gestellte Toilettenpapier eingegeben werden. Das gilt insbesondere für Papierhandtücher und Intimutensilien.

2. Türen der Gebäude müssen stets geschlossen sein.

3. Der Eintritt erfolgt mit einem Systemschlüssel oder Chip. Dieser Schlüssel darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

4. Das Waschen und Trocken von Tierdecken, Tierutensilien, Schuhe, Arbeitslappen oder über das normale Maß hinaus verschmutze Kleidung ist verboten. Insbesondere ist das Waschen von kontaminierten Gegenständen wie Öl und Kraftstoff strengstens verboten.

5. Bei unsachgemäßer Nutzung der Sanitärräume, Waschmaschine und Trockner haftet der Verursacher für die Reinigung bzw. für die Herstellung des Ursprungszustandes.
 

§ 12 Haftung und Versicherungspflicht

1. Der Betreiber stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung, verwahrt oder bewacht jedoch nicht die Boote, deren Zubehör sowie die auf dem Gelände abgestellten Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände.

2. Der Hafenbetreiber kontrolliert weder Leinen, Fender noch Fallen – dafür ist ausschließlich der Bootseigner bzw. Bootsführer verantwortlich.

3. Eine Haftung seitens des Betreibers oder dessen Erfüllungsgehilfen für die Beschädigung oder den Verlust von Booten, Fahrzeugen oder Zubehör wird für Fälle leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Für Personenschaden haftet der Betreiber lediglich im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht. Der Betreiber hat dafür eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Seine Haftung beschränkt sich auf die dort vereinbarten Schadensersatzhöhen.

5. Die Festlieger, Gastlieger und Besucher haften für Schäden, die durch sie selbst, ihre Familiengehörigen, ihren Tieren, ihre Besatzung oder ihre Gäste an Einrichtungen des Sportboothafens verursacht werden. Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (Verkehrsunfall, Feuer, Explosion, gerissene Leinen, unsachgemäßes Anbinden der Boote usw.) haftet der Eigner oder Bootsführer auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.

6. Den Bootseignern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe vorgeschrieben. Die Versicherungspolice ist auf Verlangen des Betreibers vorzulegen.

7. Jegliche Haftung des Betreibers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen für Schäden aufgrund witterungsbedingter Glätte und Rutschgefahr im ganzen Hafenbereich, inklusive auf den Stegen, und in Einrichtungen, die über die normale Verkehrssicherheitspflicht hinausgeht, ist ausgeschlossen.

8. Auch die Haftung seitens des Betreibers für Schäden jeglicher Art an Booten und sonstigen Fahrzeugen in Folge von Elektrolyse, Sturm, Strömung, Wellenschlag, Sog, Vereisung sowie Hoch- und Tiefwasser wird ausgeschlossen.

9. Der Betreiber haftet nicht für Schäden oder Einschränkungen der Nutzung, welche dem Bootseigner durch Mindertiefen in Hafengebiet oder Zufahrtsrinne entstehen.

10. Regressansprüche gegenüber dem Betreiber aufgrund von Mindertiefen in Hafengebiet oder Zufahrtsrinne sind ausgeschlossen.

 

§ 13 Sanktionen

1. Wenn Schiffs- oder Fahrzeugführer von Wasser- oder Landfahrzeugen den Bestimmungen dieser Hafenordnung zuwiderhandeln oder den Anweisungen des Hafenbetreibers oder anderen Aufsichtsorganen nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen das Schiff bzw. Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Eigners verholen oder aus dem Hafengebiet entfernen oder entfernen lassen.

2. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung kann der betreffende Schiffs- oder Fahrzeugführer entschädigungslos mit seinem Schiff oder Fahrzeug aus dem Hafengebiet verwiesen werden. In diesem Falle besteht ein fristloses Kündigungsrecht eines eventuell abgeschlossenen Nutzung- bzw. Mietsvertrages, ohne Rückerstattung der eventuell bereits beglichenen Gebühren. Das gilt auch für den Fall, dass das öffentliche Ansehen des Sportboothafens Haidhof oder das des Betreibers geschädigt wurde.

3. Sollte der Nutzer gegen die Hafenordnung verstoßen und sollte dem Sportboothafen Haidhof und dessen Betreiber dadurch ein Schaden entstehen, so ist der Nutzer verpflichtet, dem Hafenbetreiber diesen Schaden zu ersetzen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Hafenordnung können geschlossene Liegeplatzvertrtäge mit sofortiger Wirkung durch den Hafenbetreiber gekündigt werden.

 

§ 14 Sonstige Bestimmungen zur Sicherheit

1. Den Anweisungen des Hafenbetreibers und Aufsichtspersonals bei Veranstaltungen ist sofort und uneingeschränkt Folge zu leisten.

2. Das Befahren und Betreten des gesamten Geländes erfolgt auf eigene Gefahr.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Betreibers kein Winterdienst durchgeführt wird und deswegen witterungsbedingte Glätte, Rutschgefahr und Eisbildung entstehen können. Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen.

4. Das Betreten der Stege ist im Winter (01.11. – 31.03. des Folgejahres) ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Hafenbetreibers bzw. ohne einen Winterliegeplatzvertrag nicht gestattet.

5. Minderjährige dürfen sich im Hafengebiet nur in Begleitung von dazu berechtigten Erwachsenen aufhalten. Sie sind permanent zu beaufsichtigen. Eltern haften für ihre Kinder.

6. Es gilt Schwimmwestenpflicht für Kinder im gesamten Hafengebiet, sofern sie sich in der Nähe von Stegen, dem Hafenbecken oder dem angrenzenden Fahrwasser befinden.

 

§ 15 Gültigkeit

1. Die Hafenordnung ist Bestandteil aller Nutzungsverträge für Festlieger und Gastlieger. Sie kann laufend den Erfordernissen angepasst werden. Veränderungen treten mit ihrer Bekanntgabe durch Aushang am Hafengebäude sofort in Kraft. Jeder Liegeplatznutzer erkennt diese Hafenordnung bei dem Nutzen des Hafens und mit Abschluss des Nutzungs- bzw. Mietvertrages an.

2. Die Hafenordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

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